Fahren ohne Zulassung: Ist das erlaubt?

In Deutschland herrscht eine Zulassungspflicht für Kraftfahrzeuge. Wer daher ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nutzen möchte, darf das Fahrzeug nur bewegen, wenn eine entsprechende Zulassung für das Fahrzeug vorliegt. Doch was bedeutet die Kfz-Zulassung eigentlich – und wann genau ist das Fahren ohne Zulassung gar erlaubt und nicht erlaubt?


Fahren ohne Zulassung

Prinzipiell gilt: Das Fahren ohne Zulassung ist nicht erlaubt. Wer mit einem Fahrzeug ohne Zulassung unterwegs ist, verstößt gegen die Fahrzeug-Zulassungsverordnung. Damit die Zulassung eines Fahrzeugs auch von außen erkenntlich ist, verfügen Fahrzeuge über einen entsprechenden Stempel auf dem Nummernschild. Ist man nun ohne diesen Stempel auf dem Kennzeichen unterwegs, handelt es sich um ein Fahren ohne Zulassung. Das Fahren ohne Zulassung wird in Deutschland sanktioniert. Neben dem Zulassungsstempel auf dem Kennzeichen dient die Zulassungsbescheinigung Teil I – der so genannte Fahrzeugschein – als Nachweis zur Fahrzeugzulassung. Der Stempel im Fahrzeugschein ist enorm wichtig, das er Auskunft darüber gibt, ob das Kraftfahrzeug amtlich registriert und die Benutzung desselben auf öffentlichen Straßen erlaubt ist. Kennzeichen-Stempel und Fahrzeugschein-Stempel werden durch die Kraftfahrt-Zulassungsbehörden vergeben. Damit die örtliche Zulassungsbehörde den Stempel vergibt – daher eine Zulassung stattfindet – müssen diverse Kriterien erfüllt sein.

Kriterien für die Zulassung eines Kraftfahrzeugs

So muss für das Fahrzeug eine Typgenehmigung vorliegen. Diese Typgenehmigung gibt darüber Auskunft, ob das Fahrzeug verkehrstauglich ist und den Anforderungen des Kraftfahrt-Bundesamtes – kurz KBA – entspricht. Außerdem muss für das Fahrzeug eine elektronische Versicherungsbestätigung vorliegen. Diese Versicherungsbestätigung gibt wiederum darüber Auskunft, ob für das entsprechende Fahrzeug eine Kfz-Haftpflichtversicherung vorliegt. Weil die Kfz-Haftpflicht gesetzlich vorgeschrieben ist, muss die Kfz-Haftpflichtversicherung bei der Zulassung eines Kraftfahrzeugs vorliegen. Wichtig: Neben der Typgenehmigung und der elektronischen Versicherungsbestätigung ist für die Zulassung eines Kraftfahrzeugs der Bericht der letzten Hauptuntersuchung – kurz HU – notwendig. Umgangssprachlich handelt es sich dabei um den so genannten TÜV. So dürfen nur Fahrzeuge zugelassen und im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb genommen werden, die über gültigen TÜV verfügen. Übrigens: Auch die Nutzung eines Anhängers ohne Zulassung kann eine saftige Strafe nach sich ziehen.

Wann ist das Fahren ohne Zulassung erlaubt?

Das Fahren ohne Kfz-Zulassung kann unter Umständen erlaubt sein – nämlich dann, wenn das Fahren ohne Zulassung im Zusammenhang mit der Zulassung des Fahrzeugs steht. Dieser Fall kann eintreten, wenn beispielsweise eine Wiederzulassung eines gebrauchten Fahrzeugs oder die Zulassung eines neuen Fahrzeugs durchgeführt wird. Aber auch Fahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung – daher die Fahrt zur Prüforganisation – sowie die Rückfahrt zur Zulassungsstelle können erlaubt sein. Fahrten ohne Zulassung, die in Verbindung mit dem Zulassungsverfahren stehen, benötigen allerdings wichtige Voraussetzungen. Beispielsweise dürfen derartige Fahrten lediglich in demselben oder angrenzendem Zulassungsbezirk stattfinden. Zugleich darf die Fahrt ohne Zulassung nur den kürzesten, zweckdienlichen Weg darstellen – Fahrten zu einem anderen Gebrauch (z.B. zum Einkaufen oder sonstige Umwege) sind nicht erlaubt. Handelt es sich um eine Rückfahrt nach der Fahrzeugabmeldung, darf man bis zum Ablauf des Tages am Tag der Außerbetriebsetzung ohne eine Beschränkung des Umkreises unterwegs sein.

Außerdem muss durch die Zulassungsstelle bereits vorab ein Kennzeichen zugeteilt worden sein. Zugleich muss eine Versicherungspolice bzw. eine elektronische Versicherungsbestätigung vorliegen. Dann kann das Kennzeichen auch ohne Stempel im Straßenverkehr genutzt werden. Wird man schließlich beim Fahren ohne Zulassung erwischt, kann der Sachverhalt mit dem (Polizei-)Beamten geklärt werden. Meist droht dann keine Strafe aufgrund Fahrens ohne Zulassung. Die entsprechende Rechtsvorschrift für das Fahren ohne Zulassung ist in § 10 Absatz 4 der FZV nachzulesen:

(4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat oder eine Reservierung nach § 14 Absatz 1 Satz 4 besteht und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.
(5) Kennzeichen müssen an der Vorder- und Rückseite des Kraftfahrzeugs vorhanden und fest angebracht sein. Bei Wechselkennzeichen im Sinne des § 8 Absatz 1a sind der gemeinsame Kennzeichenteil und der fahrzeugbezogene Teil jeweils fest anzubringen. Bei einachsigen Zugmaschinen genügt die Anbringung an der Vorderseite, bei Anhängern und bei Krafträdern die Anbringung an deren Rückseite.

Strafen beim Fahren ohne Zulassung

Die Strafen für das Fahren ohne Zulassung sind beachtenswert und nicht zu unterschätzen. Unter Umständen können Fahrten ohne Zulassung scharf sanktioniert und zu einem teuren Verstoß werden. Laut aktuellem Bußgeldkatalog (Stand: 12/2017) wird für das Fahren ohne Zulassung ein Bußgeld in Höhe von 70 Euro fällig. Außerdem muss der Fahrer des Fahrzeugs mit einem Punkt im Verkehrszentralregister (Punkte in Flensburg) rechnen.

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